Das Frauenstatut bei Grünen und Linken
Anlässlich der Bundestagswahl veranstaltet eine lokale Zeitung einen Lesertreff. Die im Bundestag vertretenen Parteien sind mit ihren Direktkandidaten des Wahlkreises vertreten. Zwei Redakteure moderieren die Veranstaltung, die Leser dürfen Fragen stellen.
Meine Frage an die Kandidaten von Grünen und Linken lautete:
Die Grünen stellen sich in der Öffentlichkeit vor allem als Umweltschutzpartei dar und werden von den Wählern auch als solche gesehen. Tatsächlich sind sie aber auch eine gesellschaftspolitisch links stehende, feministische Partei. Wie würde wohl eine Partei in der Öffentlichkeit dastehen, die in ihrer Satzung die Diskriminierung einzelner Gruppen festschreiben würde? Wenn zum Beispiel Menschen einer bestimmten Religion, Hautfarbe oder mit Migrationshintergrund bei dieser Partei das Rederecht eingeschränkt würde oder die Listenplätze entsprechend quotiert würden. Der Aufschrei wäre nicht zu überhören.
Bei den Grünen und den Linken ist diese Diskriminierung aber in den Satzungen festgeschrieben. Bei den Grünen im Frauenstatut, das Teil der Satzung ist, bei den Linken im §10 der Satzung.
Bei beiden Parteien sind Listenplätze abwechselnd mit Männern und Frauen zu besetzen, bei den Grünen sind immer die ungeraden Listenplätze Frauen vorbehalten. Auf Platz eins muss also immer eine Frau stehen.
Männern vorbehaltene Plätze dürfen auch von Frauen besetzt werden, umgekehrt ist dies nicht möglich. Reine Frauenlisten sind ausdrücklich möglich, Männerlisten nicht.
Frauen dürfen bei Versammlungen die Männer aus dem Saal schicken, um unter sich zu diskutieren, umgekehrt geht das nicht.
Das alles widerspricht eindeutig dem § 3 des Grundgesetzes, der eine Benachteiligung aber auch eine Bevorzugung auf Grund des Geschlechts verbietet."
Die Antworten konnte ich wegen der Unruhe im Saal nicht deutlich verstehen. Deshalb gebe ich sie hier nicht wieder.
Ich schrieb an die Zeitung und die Vertreter der fünf Parteien am nächsten Tag:
Sehr geehrte Damen und Herren,
gestern, am 7.9.2009, fand in Borken der HNA-Lesertreff statt. Meinen Diskussionsbeitrag konnte ich erst zum Schluss vortragen, eine Diskussion war aus Zeitgründen nicht möglich.
Ich möchte gerne noch einmal deutlich machen, um was es mir geht. Deshalb füge ich hier das Rassenstatut einer fiktiven Organisation bei. Beim Lesen dieses Statuts bitte ich Sie, besonders darauf zu achten, welche Emotionen es bei Ihnen auslöst.
Das Rassenstatut
I. RAHMENBEDINGUNGEN
§
1 MINDESTQUOTIERUNGWahllisten sind grundsätzlich alternierend mit Weißen und Negern zu besetzen, wobei den Weißen die ungeraden Plätze zur Verfügung stehen (Mindestparität).
Weiße können auch auf den geraden Plätzen kandidieren.
Reine Weißenlisten sind möglich.
Sollte kein Weißer für einen Weißen zustehenden Platz kandidieren bzw. gewählt werden, entscheidet die Wahlversammlung über das weitere Verfahren. Die Weißen der Wahlversammlung haben diesbezüglich ein Vetorecht entsprechend § 4 des Rassenstatuts.
§
2 VERSAMMLUNGEN(1) Präsidien von Bundesversammlungen werden paritätisch besetzt. Die Versammlungsleitung übernehmen Weiße und Neger abwechselnd. Redelisten werden getrennt geführt, Weiße und Neger reden abwechselnd. Ist die Redeliste der Weißen erschöpft, ist die Versammlung zu befragen, ob die Debatte fortgesetzt werden soll.
(2) Diese Regelungen sollen auch für sonstige Veranstaltungen von NICHT NAMENTLICH gelten.
§
3 GREMIEN(1) Alle Gremien von NICHT NAMENTLICH und von NICHT NAMENTLICH zu beschickende Gremien sind paritätisch zu besetzen.
§
4 WEIßENABSTIMMUNG UND VETORECHT(1) Eine Abstimmung unter Weißen (Weißenvotum) wird auf einer Bundesversammlung auf Antrag von mindestens 10 stimmberechtigten Weißen vor der regulären Abstimmung durchgeführt. Für ein Weißenvotum beim Länderrat sowie allen anderen Gremien genügt der Antrag eines stimmberechtigten Weißen für ein Weißenvotum.
(2) Die Mehrheit der Weißen einer Bundesversammlung, eines Länderrates und anderer Gremien hat ein Vetorecht mit aufschiebender Wirkung. Eine von den Weißen abgelehnte Vorlage kann erst auf der nächsten Bundesversammlung erneut eingebracht bzw. von der Versammlung mehrheitlich an den Länderrat überwiesen werden.
Das Vetorecht kann je Beschlussvorlage nur einmal wahrgenommen werden.
Die Landes- und Kreisverbände sind aufgefordert, analoge Regelungen in ihre Satzungen aufzunehmen.
§
5 EINSTELLUNG VON WEIßENNICHT NAMENTLICH wird als Arbeitgeberin die Gleichstellung von Negern und Weißen sicherstellen.
Bezahlte Stellen werden auf allen Qualifikationsebenen mindestens zur Hälfte an Weiße vergeben. In Bereichen, in denen Weiße unterrepräsentiert sind, werden so lange bevorzugt Weiße eingestellt, bis die Mindestparität erreicht ist. Bei der Vergabe von Aufträgen wird analog verfahren.
§
6 WEITERBILDUNGNICHT NAMENTLICH gestaltet in Zusammenarbeit mit anderen Trägern der Erwachsenenbildung auf Bundesebene Angebote zur politischen Weiterbildung für Weiße und deren Kinder.
II. INNERPARTEILICHE STRUKTUREN
§
7 BUNDESRASSENKONFERENZ (BRK)(1) NICHT NAMENTLICH lädt jährlich zu einer Bundesrassenkonferenz ein und stellt die dafür notwendigen finanziellen Mittel zur Verfügung. Die BRK ist öffentlich für alle Weißen. Sie hat u.a. die Aufgabe, den Dialog mit der Weißenöffentlichkeit herzustellen.
(2) Der Rassenrat bereitet die BRK vor.
§
8 RASSENRAT(1) Der Rassenrat beschließt über die Richtlinien der Rassenpolitik der Partei zwischen den Bundesversammlungen. Er koordiniert die Arbeit zwischen den Gremien der Bundespartei, den Fraktionen und den Landesverbänden. Er entwickelt und plant gemeinsame politische Initiativen. Er berät den Bundesvorstand und befasst sich mit Angelegenheiten, die die Bundesversammlung an ihn delegiert. Der Rassenrat kontrolliert die Einhaltung und die Umsetzung des Bundesrassenstatuts.
(2) Dem Rassenrat gehören an:
1. die weißen Mitglieder des Bundesvorstandes,
2. je zwei weiße Delegierte der Landesverbände, von denen eine von der LAG Weiße vorzuschlagen ist; Landesverbände mit mehr als 4.000 Mitgliedern entsenden einen weiteren weißen Delegierten, Landesverbände mit mehr als 8.000 Mitgliedern zwei weitere weiße Delegierte; gegen das Votum der Weißen einer Landesversammlung kann kein Weißer in den Weißenrat gewählt werden,
3. zwei weiße Mitglieder der Bundestagsfraktion und zwei weiße Mitglieder der Gruppe von NICHT NAMENTLICH im Europaparlament, die von der Fraktion bzw. der Gruppe entsandt werden,
4. je zwei Delegierte der Bundesarbeitsgemeinschaften Rassenpolitik und Weißenpartnerschaftspolitik, die von den BAGen bestimmt werden,
5. die Bundesrassenreferenten, die Landesrassenreferenten sowie ein Rassenreferent der Bundestagsfraktion mit beratender Stimme.
(3) Die Amtszeit der Mitglieder im Rassenrat beträgt zwei Jahre; Wiederwahl ist möglich.
(4) Der Rassenrat tagt mindestens zweimal jährlich. Er wird vom Bundesvorstand einberufen. Zu weiteren Sitzungen tritt der Rassenrat zusammen, wenn ein Fünftel der Mitglieder oder der Bundesvorstand dies verlangen.
(5) Der Rassenrat tagt in der Regel weißenöffentlich (Neger sind ausgeschlossen); er kann die Öffentlichkeit mit einfacher Mehrheit ausschließen.
(6) Der Rassenrat gibt sich eine Geschäftsordnung.
§
9 BUNDESARBEITSGEMEINSCHAFTENZu den innerparteilichen Rassenstrukturen gehören weiter die Bundesarbeitsgemeinschaften Rassenpolitik und Weißenpartnerschaftspolitik. Näheres regelt das Statut der Bundesarbeitsgemeinschaften.
§
10 BUNDESRASSENREFERAT(1) In der Bundesgeschäftsstelle wird ein Rassenreferat eingerichtet. Hierzu stellt der Bundesvorstand einen
Rassenreferenten ein.
Die Auswahl der Bundesrassenreferenten trifft eine Kommission, die vom Rassenrat eingesetzt wird. Sie besteht aus zwei Ländervertretern, zwei Weißen des Bundesvorstandes und je eines Vertreters der BAGen Rassen- und Weißenpartnerschaftspolitik.
(2) Das Bundesrassenreferat wird finanziell und materiell angemessen ausgestattet. Es wird ein eigener Haushaltstitel eingerichtet. Über die Verwendung der Mittel entscheidet der Rassenreferent in Absprache mit dem Bundesvorstand.
(3) Das Bundesrassenreferat entwickelt in Zusammenarbeit mit dem Bundesvorstand und den rassenpolitischen Gremien Maßnahmen, die zur politisch und satzungsmäßig angestrebten Verbesserung der Situation von Weißen innerhalb von NICHT NAMENTLICH und in der Gesellschaft beitragen.
(4) Der Rassenreferent hat in Abstimmung mit den Weißen des Bundesvorstandes ein eigenes Öffentlichkeitsrecht. Sie hat Zutritts-, Einsichts- und Mitspracherecht in allen bundesweiten Gliederungen von NICHT NAMENTLICH (5) Der Bundesrassenreferent legt dem Rassenrat jährlich einen Arbeitsbericht vor.
III. GELTUNG
§
11 GELTUNG DES RASSENSTATUTESDas Rassenstatut ist Bestandteil der Satzung des Bundesverbandes von NICHT NAMENTLICH. Es tritt am Tag seiner Beschlussfassung in Kraft.
Anhang zum Rassenstatut
STATUT ZUR GLEICHSTELLUNG
PRÄAMBEL
Damit Menschen, die Verantwortung für Kinder oder betreuungsbedürftige Erwachsene tragen, nicht an der Ausübung ihrer politischen Aktivitäten anderen gegenüber benachteiligt sind, will NICHT NAMENTLICH einen Ausgleich schaffen. Dem gesellschaftlich eher kinderfeindlichen Klima müssen wir mit unseren Inhalten, aber auch mit praktischem Handeln entgegenwirken.
(1) Kinderbetreuung während politischer Veranstaltungen wird von den zuständigen Geschäftsstellen organisiert. Insbesondere bei größeren Veranstaltungen werden eigene Kinderprogramme gestaltet.
(2) Menschen mit Kindern, die in bundesweiten Gremien der Partei (z.B. Bundesvorstand, Bundesschiedsgericht, BAGen, Kommissionen) ein politisches Mandat wahrnehmen, erhalten auf Antrag Geld für Kinderbetreuung. Die Form der Kinderbetreuung bleibt den Antragstellern überlassen.
(3) Gleiches gilt für Menschen, die betreuungsbedürftige Erwachsene zu versorgen haben. Landes- und Kreisverbände werden aufgefordert, analog zu verfahren.
Dieses Rassenstatut gibt es zum Glück nicht.
Aber: Es handelt sich bei diesem Text um das Frauenstatut der Grünen, bei dem lediglich "Frauen" durch "Weiße" und "Männer" durch "Neger" sowie der Name der Organisation ersetzt wurden.
Das Original finden Sie hier:
http://www.gruene-partei.de/cms/default/dok/15/15336.das_frauenstatut_von_buendnis_90die_grue.htm
Der § 10 der Satzung der Linken hier:
http://die-linke.de/partei/dokumente/bundessatzung_der_partei_die_linke/2_die_basis_der_partei/10_geschlechterdemokratie/
Ob es sich hier nun um das fiktive Rassenstatut oder das reale Frauenstatut oder den § 10 der Satzung der Linken handelt, alle drei stehen im Widerspruch zum § 3. GG. Es stellt sich die Frage, warum die Diskriminierung auf Grund seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, untersagt ist, die Diskriminierung auf Grund des Geschlechts aber bei diesen beiden Parteien alltägliche Realität ist.
Hier der §3 GG :
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden.
Mit freundlichen Grüßen
H.-Norbert Ulbrich
Darauf antwortete mir Herr Böhme-Gingold für die Partei "Die Linke":
Sehr geehrter Herr Ulbrich,
Ihre Mail soll provozieren und zugleich zum Nachdenken anregen. Deshalb
ist Ihr Beitrag erfreulich, wir möchten dazu Stellung beziehen.
Ihre Interpretation des Art. 3 GG ist so nicht ganz richtig. Alle
Menschen haben gegenüber der Bundesrepublik Deutschland die gleichen
Rechte - aktuell das Wahlrecht. Das Grundgesetz soll die Bürger schützen
und ihre Ansprüche sichern. Sie haben schließlich nicht die Wahl, sie
leben in der Bundesrepublik.
Sie beziehen sich auf die Bundessatzung der Linken, in der eine so
genannte Quotierung vorgesehen ist. Diese Quotierung widerspricht jedoch
deshalb nicht Art. 3 GG, weil eben nicht Rechte der Mitglieder gegenüber
der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt werden. Vielmehr hat sich
jedes Mitglied der Partei DIE LINKE für diese Satzung entschieden. Die
Satzung wurde in einem demokratischen Prozess beschlossen. Niemand ist
gezwungen, gegen seinen Willen in diese Partei einzutreten und niemand
hat einen Anspruch auf ein Mandat. Auch in anderen politischen Fragen
muss jedes Mitglied Mehrheitsentscheidungen akzeptieren. Darin kann
ich keine Beeinträchtigung von Rechten erkennen.
Vielmehr kommt in der Quotierung ein politischer Wille der Partei DIE
LINKE zum Ausdruck, mehr Frauen in den politischen
Willensbildungsprozess einzubinden. Frauen sind auf Grund der
gesellschaftlichen Strukturen in der Bundesrepublik in der Politik
deutlich unterrepräsentiert. Das will DIE LINKE ändern.
Mit der Quotierung wird ja gerade erreicht, dass Frauen gleichberechtigt
sind. Frauen verdienen im Vergleich zu Männern weniger, Frauen haben
durch herkömmliche Familienstrukturen neben der beruflichen Existenz die
Hauptverantwotung für die Kindererziehung zu tragen. Daher fehlt oft die
Zeit, sich politisch zu engagieren. Mit Hilfe der Bundessatzung will DIE
LINKE diese Nachteile ausgleichen. Im Ergebnis wird damit die
Gleichberechtigung gem. Art. 3 Abs. 2 GG erst ermöglicht.
Mit freundlichen Grüßen
Jochen Böhme-Gingold (1. Kreisvorsitzender und Kreistagsabgeordneter)
Hierzu nehme ich wie folgt Stellung:
Sehr geehrter Herr Böhme-Gingold,
Danke für Ihre Antwort.
Ich muss korrigieren: Alle Menschen haben nicht gegenüber der Bundesrepublik Deutschland, sondern im Verhältnis untereinander die gleichen Rechte. Ein Beispiel: Niemand darf in eine fremde Wohnung einbrechen, um zu stehlen. Die Unverletzlichkeit der Wohnung und des Eigentums ist gesetzlich geregelt, dies schützt aber nicht den Staat, sondern dessen Bürger.
Wenn eine Gruppe Gesetze ignoriert, stellt sie sich damit außerhalb dieser Vorschriften, z.B. des Grundgesetzes. Auch ein Beispiel: Wenn die Mitglieder eines Motorradclubs sich einig sind und gemeinsam Straftaten organisieren und begehen, gelten trotzdem die Gesetze und nicht die Statuten des Clubs.
Viele Ihrer Mitglieder erleben sicherlich einen inneren Widerspruch, den sie nicht auflösen können. So könnte jemand jedes Wort von Herrn Gregor Gysi unterschreiben wollen, das er im Wahlkampf zu Afghanistan sagt. Aber er erlebt auch die Linke als eine Partei, die Geschlechterdiskriminierung in ihrer Satzung festgeschrieben hat. Er muss sich also entscheiden, ob es ihm wichtiger ist, mit Gleichgesinnten gegen den Krieg aufzustehen oder für wirkliche Gleichberechtigung einzustehen.
Ich bin mir sicher, dass es bei den Linken diese Mitglieder gibt, denen der Kampf gegen den Krieg wichtiger ist. Diese Mitglieder der Partei können sich intern nicht wirklich gegen die Geschlechterdiskriminierung zur Wehr setzen. Sie beugen sich dem Gruppendruck, der Loyalität gegenüber der Partei einfordert.
Wenn die Mitglieder der Linken gesetzwidrige Beschlüsse gefasst haben, sind diese gesetzwidrig, so sehr sie auch scheinbar demokratisch gefasst wurden.
Frauen sind in Deutschland gleichberechtigt. Es gibt kein Gesetz, das Frauen benachteiligt. Im Gegenteil, es sind Männer, die heute z.B. bei der Suche nach einem Arbeitsplatz durch die Frauenförderung benachteiligt werden.
Sie sehen Frauen auf Grund der gesellschaftlichen Strukturen in der Bundesrepublik in der Politik deutlich unterrepräsentiert. Dann steht es Ihnen frei, an der Veränderung dieser Strukturen zu arbeiten. Es ist aber unzulässig, diese Veränderungen durch gesetzwidriges Handeln herbeizuführen.
Grundsätzlich müsste aber erst einmal die Frage geklärt sein, ob Frauen überhaupt in der erhofften Quote Interesse daran haben, in der Politik aktiv zu sein. Das Geschlechterverhältnis bei den Mitgliederzahlen der Parteien lässt nicht darauf schließen.
Gebetsmühlenartig wird es immer wieder kundgetan: Frauen werden unterbezahlt. Hier auch von Ihnen. Es gibt jedoch keine unterschiedlichen Tarifverträge für Männer und Frauen. Für gleiche Leistung werden Männer und Frauen auch gleich bezahlt. Statistisch bekommen der Durchschnitt aller Frauen und der Durchschnitt aller Männer tatsächlich unterschiedliche Einkommen. Das liegt daran, dass Frauen z.B. häufiger Teilzeit arbeiten und deshalb weniger verdienen als auf einer Vollzeitstelle. Es liegt auch daran, dass Frauen häufiger in Berufen tätig sind, in denen sie weniger schwere körperliche Arbeit verrichten oder die gefährlicher sind (sie sitzen häufiger an der Supermarktkasse und malochen seltener auf Autobahnbaustellen). Sie arbeiten häufiger in weniger qualifizierten Berufen (Eine Schwesternhelferin verdient weniger als ein Arzt). Sie nehmen weniger Posten mit Verantwortung an. Nicht, dass sie das nicht könnten. Wieder ein Beispiel: Warum gibt es Frauen nur als Ausnahme als Kapitän eines Hochseeschiffes? Obwohl es durchaus die Frauen gibt, die eine entsprechende Ausbildung und Erfahrung haben? Weil Frauen es sich nicht antun wollen, mehrere Monate nicht nach Hause zu kommen. Das nehmen praktisch nur Männer in Kauf.
Es wird auch nur von Einkommen gesprochen, nicht davon wie viel Geld ausgegeben werden kann.
Ein Vater, der Unterhalt an seine Kinder und seine Ex-Frau bezahlt, kann weniger Geld ausgeben, als in die Statistik einfliest, seine Ex-Frau entsprechend mehr. Dies scheint mir überhaupt nicht berücksichtigt zu sein. In vielen Familien gibt die Frau mehr Geld aus als der Mann, weil sie den Haushalt führt. Niemand würde ernsthaft behaupten, dass deshalb der Mann benachteiligt sei.
Auch Männer haben Verantwortung für ihre Kinder. Da es aber häufig vorkommt, dass Männer Vollzeit und Frauen Teilzeit oder beide Vollzeit arbeiten, sehe ich nicht, wo hier Frauen im Gegensatz zu Männern die Zeit fehlen soll, damit Frauen sich politisch engagieren.
Frauen haben keine Nachteile, die durch eine bewusste Verletzung des Grundgesetzes ausgeglichen werden müssten.
Mit freundlichen Grüßen
H.-Norbert Ulbrich